Das subjektive system der geschäftsführung ohne auftrag : die §§ 677-686 BGB im Lichte der zweigliedrigen subjektiven Theorie / Johannes Meier.
Material type:
- text
- unmediated
- volume
- 9783161564468
- 9783161564475 (e-isbn)
- KK997
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Merkez Kütüphane Genel Koleksiyon / Main Collection | Merkez Kütüphane | Genel Koleksiyon | KK997 .M45 2019 (Browse shelf(Opens below)) | Available | 0061216 |
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KK985.51896.A6 H57 2007 v.2 pt.1 Historisch-kritischer Kommentar zum BGB / | KK985.51896.A6 H57 2007 v.2 pt.2 Historisch-kritischer Kommentar zum BGB / | KK997 .K58 2019 Einführung in das Bürgerliche Recht : | KK997 .M45 2019 Das subjektive system der geschäftsführung ohne auftrag : | KK998 .M43 2019 Bürgerliches Recht : eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung / | KK 1009 .F745 2022 Freiheit und gleichheit im privatrecht : Ergebnisse der 37. Tagung der Gesellschaft für Rechtsvergleichung in Greifswald – Fachgruppe Zivilrecht / | KK1010 .G476 2020 German Civil Code Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) : volume I: Books 1-3 article-by-article comentary / |
DOI 10.1628/978-3-16-156447-5
Neuware - Die Doktrin der echten Geschäftsführung ohne Auftrag ( 677-686 BGB) beschäftigt die deutsche Zivilrechtswissenschaft seit mehr als hundert Jahren. Unzählige Arbeiten wurden diesem Thema gewidmet und vermochten es nicht, gänzlich Ruhe und Rechtsfrieden in dieses Institut des Bürgerlichen Rechts zu bringen. Sein Anwendungsbereich wird bis heute als zu weitgehend, zu konturlos empfunden. Dies ermöglichte der Rechtsprechung seit jeher auf die Geschäftsführung ohne Auftrag immer dann zu verweisen, wenn ein vermögensrechtlicher Ausgleich nach anderen Abwicklungssystemen nicht gelang. Zum Überlaufen brachte das Maß schließlich die von der Rechtsprechung propagierte Auffassung, die nach 134, 138 BGB nichtigen Verträge grundsätzlich auch den Bestimmungen der 677 ff. BGB zu unterwerfen. Johannes Meier versucht einen Neustart, indem er die maßgebenden Momente bei der Geschäftsbesorgung durch den Geschäftsherrn in den Blick nimmt und die 677-686 BGB im Verhältnis zu anderen gesetzlichen Schuldverhältnissen ( 812 ff., 985 ff., 823 ff. BGB) abstimmt.
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